Satzung 

des Obst- und Gartenbauvereins Owen

 

§ 1    Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Owen (nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz) e. V. - nachstehend „Verein“ genannt -

Er hat seinen Sitz in Owen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck einzutragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Zahlung angemessener Tätigkeitsvergütungen im Sinne § 3 Nr. 26a EstG ist jedoch möglich.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2    Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung.
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung.
  • Förderung des Obstbaus, auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
  • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
  • durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen;
  • Durchführungen von Unterweisungen u.a. Lehrgängen, Rundgängen etc.;
  • durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und –gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg;
  • durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.

    
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

§ 3    Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirks-, Obst- und -gartenbauverein und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, angeschlossen. Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.


§ 4    Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an  der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt folgendes:

Um ordentliches Mitglied zu werden, muss der Beitrittswillige einen schriftlichen Antrag stellen. Über den Antrag beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung ist dies schriftlich zu begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.

2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

3. Ausschluss

Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Er ist durch einen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern. Der erfolgte Ausschluss ist ebenfalls durch einen Brief mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist zu verweisen.


§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereinsin Anspruch zu nehmen;
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstands zu vergüten;
  • es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten;
  • seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung;
  • der Beitrag ist jährlich im voraus  zu zahlen;
  • eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben;
  • für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschriftzu werben.


§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die / der Vorsitzende


§ 7    Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Owener
Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt. Ferner ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge;
  • die Genehmigung des Haushaltsplans;
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung
  • der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand;
  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern;
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern;
  • die Änderung der Satzung,
  • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung;
  • die Beschlussfassung über Anträge.

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung).


§ 8    Der Vorstand  

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Rechner
  • dem Schriftführer
  • mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern
  • Der 1. Vorsitzende, der Rechner und 2 weitere Vorstandsitglieder sind in den ungeraden Jahren zu wählen.
  • Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder sind in den geraden Jahren zu wählen.
  • Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.


§ 9    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zu Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.


§ 10    Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass der 2. Vorsitzende den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.


§ 11     Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vor stands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.


§ 12    Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung


§ 13    Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 14    Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung, beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 15    Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und gartenbauverbandes des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins, sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.


§ 16    Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmenberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist, von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt des Vermögen des Vereins an die Stadt Owen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.


Stand: Juli 2010